20. Zu den Schadenersatzforderungen Betreffend die theoretischen Grundlagen zu den Zivilklagen und den Schadenersatzforderungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 970 f., S. 44 f. der Urteilsbegründung). Vorliegend beantragte sowohl Rechtsanwältin D.________ als auch Rechtsanwältin F.________, es seien die Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg zu verweisen. Die Schadenshöhe könne noch nicht beziffert werden (vgl. Ausführungen unter Ziff. 3 hiervor). In Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO sind die Zivilklagen mithin auf den Zivilweg zu verweisen.