Der Beschuldigte beging schwere Delikte gegenüber sehr jungen Opfern. Es liegt eine mittel- bis hochgradige Rückfallgefahr vor, wobei die potentiell gefährdeten Opfer als besonders schutzbedürftig zu betrachten sind. Die Interessen am Schutz der öffentlichen Sicherheit überwiegen mithin die Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Der Beschuldigte ist folglich des Landes zu verweisen.