Ob der Beschuldigte die Massnahme abschliessen wird, kann noch nicht beurteilt werden. Ferner würde selbst eine erfolgreiche Beendigung der Massnahme inkl. Lehrabschluss nichts am Fehlen eines Härtefalls ändern, zumal der dem Schweizer Vollzugsrecht zugrunde liegende Resozialisierungsgedanke nicht auf das Schweizer Territorium beschränkt ist. Das erfolgreiche Durchlaufen der Massnahme kann vielmehr gerade zu einer erfolgreichen Wiedereingliederung in Kenia beitragen. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist nach dem Gesagten folglich zu verneinen. Der Beschuldigte beging schwere Delikte gegenüber sehr jungen Opfern.