Zwar beging der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten nur ca. vier Monate nach Inkrafttreten von Art. 66a StGB. Dieser Umstand ist jedoch entgegen den Behauptungen der Verteidigung nicht als Kriterium zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als der politische Diskurs rund um die Einführung der Landesverweisung bereits Jahre zuvor öffentlich Gehör fand. Die Erfolgschancen der vom Beschuldigten zu absolvierenden Massnahme nach Art. 61 aStGB können ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Ob der Beschuldigte die Massnahme abschliessen wird, kann noch nicht beurteilt werden.