Gleiches hat für das lose – eher problematische Verhältnis zu seiner Mutter zu gelten, mit welcher er mehrheitlich und auch zuletzt nicht zusammen wohnte. Die Muttersprache des Beschuldigten ist Kikuyu. Er spricht zudem Suaheli, Englisch und Deutsch (pag. 211). Selbst wenn er Suaheli einzig mündlich beherrschen würde, sind Voraussetzungen des Beschuldigten für eine Reintegration in Kenia vorhanden.