Der Beschuldigte lebte in der Schweiz für einen grossen Teil seines jugendlichen Lebens in Schulheimen, Internaten oder Massnahmenzentren (vgl. zu seinen Jugendjahren insbesondere pag. 368 ff.). Er befand sich bereits im Strafvollzug, weil er die ihm mit Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 18.12.2013 auferlegte gemeinnützige Arbeit nicht absolvierte und der mit Urteil des Kantonalen Jugendgerichts vom 22.5.2012 gewährte bedingte Vollzug eines Freiheitsentzugs von 45 Tagen widerrufen wurde (pag. 212; pag. 1155 ff.).