205, Z. 217). Der Beschuldigte brach kurz nach seiner Einschulung in der Schweiz die 4. Klasse ab, woraufhin er in ein Schulheim kam. Nach mehreren Schulwechseln schloss er schliesslich die 10. Klasse ab. Eine im Vollzugsheim begonnene Ausbildung brach er ab. Eine Ausbildung absolvierte er in der Folge nicht (vgl. pag. 211 f.). Der Beschuldigte lebte in der Schweiz für einen grossen Teil seines jugendlichen Lebens in Schulheimen, Internaten oder Massnahmenzentren (vgl. zu seinen Jugendjahren insbesondere pag.