Der Beschuldigte ist kenianischer Staatsangehöriger (pag. 275) und wird wegen sexuellen Handlungen mit Kindern in Handlungseinheit mit Schändung verurteilt. In Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. h aStGB ist mithin grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung auszusprechen. Zu prüfen bleibt, ob beim Beschuldigten aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 aStGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist. Der Beschuldigte ist nicht in der Schweiz, sondern in Kenia geboren. Er wuchs bei seiner Grossmutter und weiteren Familienangehörigen in Kenia auf. Bis er ca. 10 Jahre alt war, lebte der Beschuldigte in Kenia.