Im Gesetz wird indessen nicht ausgeführt, was unter einem persönlichen Härtefall konkret zu verstehen ist und welche Kriterien bei der vom Gesetz geforderten Interessenabwägung zu berücksichtigen sind. Auch aus der parlamentarischen Debatte kann dazu nichts Konkretes abgeleitet werden. Allerdings geht daraus hervor, dass der Gesetzgeber Ausnahmen von der obligatorischen Landesverweisung re-