Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 aStGB abgesehen werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Richter auf eine Landesverweisung verzichten, wenn die Voraussetzungen eines solchen Härtefalls gegeben sind, damit das in der Verfassung garantierte Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt wird. Im Gesetz wird indessen nicht ausgeführt, was unter einem persönlichen Härtefall konkret zu verstehen ist und welche Kriterien bei der vom Gesetz geforderten Interessenabwägung zu berücksichtigen sind.