18. Zur Anordnung der Landesverweisung Gemäss dem am 1.10.2016 in Kraft getretenen Art. 66a Abs. 1 Bst. h aStGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 aStGB) bzw. Schändung (Art. 191 aStGB) verurteilt wurde, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 aStGB abgesehen werden.