Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. S.________ erachtet die Kammer die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 aStGB als erforderlich und geeignet – mithin als verhältnismässig – um der Gefahr weiterer mit den psychischen Störungen des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten zu begegnen. Die Kammer ordnet daher eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 aStGB an. Der Vollzug dieser Massnahme geht der zu vollziehenden Freiheitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 aStGB). VII. Landesverweisung