1182, Z. 1 ff.). Die Kammer geht mithin vom Therapiewillen des Beschuldigten aus. Dies gilt umso mehr, als die Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 aStGB mit den Eventualanträgen der Verteidigung beantragt wurde. Gemäss Dr. med. S.________ ist eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 aStGB ferner zweckmässig und ausreichend. Eine ambulante Massnahme ist gemäss den schlüssigen Ausführungen von Dr. med. S.________ nicht genügend, um das beim Beschuldigten diagnostizierte Störungsbild adäquat behandeln zu können. Gestützt auf das Gutachten von Dr. med.