41 Die Kammer hat keinen Grund vom lege artis erstellten, schlüssigen und vollständigen Gutachten abzuweichen. Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt erst ca. 22 1/2 Jahre alt. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte (Anlasstaten) stehen im Zusammenhang mit der psychischen Störung des Beschuldigten. Dem Beschuldigten wird ferner ein mittelgradig bis hohes Rückfallrisiko für sexuelles Fehlverhalten attestiert. Der Beschuldigte ist therapiebedürftig und er zeigte sich gegenüber Dr. med. S._