Empfohlen werde daher eine spezielle Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 aStGB, wobei sich deren konkrete Umsetzung an einem «passenden» und protektiven Setting orientieren solle (pag. 458 f.). Eine Massnahme nach Art. 61 aStGB sei geeignet, um eine persönliche, soziokulturelle und auch ausbildungsbezogene Nachreifung zu ermöglichen und damit die Legalprognose zu verbessern (pag. 460).