Eine stationäre Massnahme sei primär geeignet und sinnvoll, den künftigen Risiken zu begegnen. Weil die Suchtproblematik beim Beschuldigten nicht im Vordergrund stehe, sei eine Massnahme nach Art. 60 aStGB unzureichend. Auch eine Massnahme nach Art. 59 aStGB erscheine wegen des (noch) jungen Erwachsenenalters und einem umfassenden Entwicklungsbedarf als nicht primär indiziert. Eine ambulante Massnahme sei ebenso unzureichend, weil damit den komplexen Erfordernissen nicht ausreichend Rechnung getragen werde. Empfohlen werde daher eine spezielle Massnahme für junge Erwachsene nach Art.