von einem mittleren bis hohen Risiko für künftige Straftaten aus. Unter fehlenden kontrollierenden und protektiven Bedingungen sei neben reinen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz auch ein erhöhtes Risiko von sexuellem Fehlverhalten vorhanden. Grundsätzlich bestehe ein zumindest mittelgradiges, je nach Situation aber auch hohes Rückfallrisiko. Das Risikoprofil des Beschuldigten ergebe sich vorwiegend aus den psychischen Störungselementen (persönlichkeitsbedingte Entwicklungsstörung, vermutete eigenständige sexuelle Störung, Störung durch psychotrope Substanzen).