40 ne eigenständige sexuelle Funktionsstörung (pag. 454). Die vorgeworfenen Taten würden in einem engen Zusammenhang mit dem benannten Störungsprofil stehen. Die für die Tatzeiten festgestellten Störungsanteile seien weiterhin relevant. Es bestehe ein klarer Behandlungsbedarf. Auch wenn die Behandlung des Beschuldigten aufgrund der Vorgeschichte erschwert und zeitlich aufwendig erscheine, gebe es für die festgestellten Störungskomponenten legalprognostisch wirksame Behandlungsmöglichkeiten zwecks Absenkung der Rückfallrisiken.