963 f., S. 37 f. der Urteilsbegründung). Dr. med. S.________ diagnostizierte beim Beschuldigten im Gutachten vom 2.10.2017 für den Tatzeitpunkt einerseits eine kombinierte Persönlichkeitsstörung bzw. Entwicklungsstörung mit vorwiegend emotional instabilen, dissozialen und vermeidenden Zügen sowie eine komorbide Störung, darunter eine somatoforme Störung und eine Störung durch psychotrope Substanzen mit stattgehabtem schädlichen Gebrauch von Cannabis und Alkohol. Daneben bestehe der Verdacht auf ei-