963, S. 37 der Urteilsbegründung). Gestützt auf das forensischpsychiatrische Gutachten vom 2.10.2017 ist beim Beschuldigten von einer mittleren bis hohen Rückfallgefahr auszugehen (pag. 456). Angesichts der Schlechtprognose kann der teilbedingte Vollzug der Strafe nicht gewährt werden. Die Strafe ist zu vollziehen. In Anwendung von Art. 51 aStGB sind die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 690 Tagen (17.2.2017 bis 7.1.2019) sowie der vorzeitige Massnahmenantritt am 8.1.2019 an die Strafe anzurechnen. VI. Massnahme