Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten demgegenüber nicht auszumachen. Nach dem Gesagten wirken sich die Täterkomponenten insgesamt im Umfang von 1.5 Monaten strafmindernd aus. 16.4 Konkrete Strafe Nach Berücksichtigung der verschuldensangemessenen Strafen und der Täterkomponenten resultiert nach dem Gesagten eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Betreffend die theoretischen Ausführungen zum teilbedingten Vollzug nach Art. 43 aStGB kann vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 963, S. 37 der Urteilsbegründung).