Dennoch erachtet die Kammer entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft einen Geständnisrabatt als angezeigt. Das Geständnis des Beschuldigten war anklagebegründend. Ohne dessen eigene Ausführungen zu den sexuellen Handlungen an C.________ und E.________ hätten dem Beschuldigten wohl nicht sämtliche sexuelle Handlungen und allenfalls keine an E.________ nachgewiesen werden können. Das Geständnis des Beschuldigten wirkt sich mithin im Umfang von 5.5 Monaten strafmindernd aus. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten demgegenüber nicht auszumachen.