Taktisch geprägte Geständnisse im Verlauf oder am Ende des Verfahrens führen jedoch nicht zwingend zu einer Strafminderung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12.7.2017 E. 1.5.2; 6B_312/2016 vom 23.6.2016 E. 1.3.2; 6B_786/2014 vom 10.4.2015 E. 1.6.2). Der Beschuldigte widerrief in casu sein anfängliches Geständnis und behauptete noch an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1.2.2019, die ihm vorgeworfenen Taten nicht begangen zu haben. Dennoch erachtet die Kammer entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft einen Geständnisrabatt als angezeigt.