Die Kammer erachtet daher eine Erhöhung der Strafe von 4 Monaten als angezeigt. Bezüglich des Verhaltens nach der Tat und während laufendem Strafverfahren ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er sich zwischenzeitlich nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen, wobei er sich seit dem 17.2.2017 in Haft befindet. Er verhielt sich im laufenden Strafverfahren korrekt und anständig, was allerdings erwartet werden darf. Zu Beginn des Verfahrens zeigte der Beschuldigte ferner Einsicht und Reue. Nach bereits älterer Praxis des Bundesgerichts wird für das Verhalten des Täters bei der Aufklärung der Straftaten sowie dessen Einsicht und