16.2.2 Subjektive Tatkomponente (subjektive Tatschwere) Auch hier handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Motiven. Es ging ihm um die eigene Lustbefriedigung. Diese Umstände wirken sich weder verschuldenserhöhend noch –vermindernd aus. Betreffend die Vermeidbarkeit des Handelns kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (Ausführungen unter Ziff. 16.1.2 hiervor). Es ist von einer leicht- bis mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Das leichte bis mittelschwere Tatverschulden wird aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit zu einem leichten Verschulden.