___ und E.________ in ihrer sexuellen Entwicklung beeinträchtigt werden und der Vorfall bei den beiden Mädchen nicht folgenlos bleiben wird. Weil der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern durch die gleichen Handlungen wie die Schändung erfüllt wird, kann im Wesentlichen auf das zuvor Gesagte verwiesen werden (Ausführungen unter Ziff. 16.1.1 hiervor). Auch hier beging der Beschuldigte jeweils mehrere verschiedene sexuelle Praktiken an/mit C.________ und E.________ in der Anwesenheit des jeweils anderen Mädchens. Die Mädchen waren im Spektrum der Möglichkeiten von Art. 187 Ziff. 1 aStGB noch sehr jung.