19 Abs. 2 aStGB). Dr. med. S.________ ging im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 2.10.2017 von einer leicht, evtl. sogar mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit aus und befand, der Beschuldigte sei in seiner Steuerungsfähigkeit in einem forensisch relevanten Mass beeinträchtigt gewesen (pag. 455). Die Kammer hat keinen Anlass vom forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. S.________ abzuweichen (vgl. diesbezüglich Ausführungen unter Ziff. 17 hiernach).