Es bleibt mithin bei einem Verschulden an der Grenze zum mittelschweren Bereich. Nach Art. 47 Abs. 2 aStGB bemisst sich das Verschulden schliesslich auch danach, wie weit der Täter nach den Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung der Rechtsgüter zu vermeiden. Gemäss Art. 19 Abs. 1 aStGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 aStGB).