Die Kammer erachtet – mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe – eine Einsatzstrafe von 40 Monaten als angemessen. 16.1.2 Subjektive Tatkomponente (subjektive Tatschwere) Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Es ging ihm um Lustbefriedigung. Damit handelte er aus rein egoistischen Motiven. Diese subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral auf das Verschulden aus. Es bleibt mithin bei einem Verschulden an der Grenze zum mittelschweren Bereich.