__ zu Hause, in einer Umgebung, die ihr Schutz hätte bieten sollen. Der Beschuldigte handelte allerdings ohne Gewalt, ging spontan und nicht planmässig vor. Der Beschuldigte handelte nicht gezielt. Er nutzte eine sich ihm bietende Situation aus. Es handelt sich ferner um einen einmaligen Vorfall, der von relativ kurzer Dauer war. Das objektive Tatverschulden liegt nach dem Gesagten auf der Grenze vom leichten zum mittelschweren Bereich. Die Kammer erachtet – mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe – eine Einsatzstrafe von 40 Monaten als angemessen.