16. Konkrete Strafzumessung 16.1 Einsatzstrafe für die Schändung 16.1.1 Objektive Tatkomponente (objektive Tatschwere) Art. 191 aStGB schützt die sexuelle Freiheit. Der Beschuldigte liess sich von C.________ und E.________ seinen Penis lecken (von C.________ zwei Mal), leckte beide Mädchen an deren Analbereich und versuchte mit seinem Penis anal oder vaginal in C.________ und E.________ einzudringen (bei C.________ zwei Mal). Dies führte bei C.________ zu Schmerzen im Intimbereich. Mit diesen Handlungen wurde die sexuelle Freiheit von C.________ und E.______