, 6B_559/2018 vom 26.10.2018 E. 1.1.1 ff, 6B_436/2018 E. 1.2). Entsprechend fällt die Kammer nachfolgend für jeden der beiden Normverstösse eine Strafe aus. Auszugehen ist vom abstrakt schwersten Delikt, mithin vorliegend der Schändung. Für die vorliegend zu beurteilenden Delikte kann grundsätzlich sowohl eine Frei- heits- als auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Bereits an dieser Stelle kann jedoch darauf hingewiesen werden, dass aufgrund des Verschuldens des Beschuldigten eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden muss (vgl. Ausführungen unter Ziff. 16 ff. hiernach).