Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Es liegt vorliegend kein Grund vor, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Es bleibt mithin bei einem Strafrahmen von maximal 10 Jahren Freiheitsstrafe. Die Kammer ist zudem nicht an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Sie kann das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.