15. Allgemeine Ausführungen Vorab kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sowie zur Gesamtstrafenbildung (Art. 49 Abs. 1 aStGB) verwiesen werden (pag. 957 f., S. 31 f. der Urteilsbegründung). Der Strafrahmen für die Schändung beträgt Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe (Art. 191 aStGB) und derjenige der sexuellen Handlungen mit Kindern Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (Art. 187 Ziff. 1 aStGB). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen.