sog. «natürliche Handlungseinheit»). In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist aufgrund sukzessiver, wiederholter Verwirklichung durch mehrere aufeinanderfolgende zusammenhängende Einzelakte vorliegend von natürlicher Handlungseinheit auszugehen (pag. 956, S. 30 der Urteilsbegründung). V. Strafzumessung