13. Konkurrenzen Zwischen Art. 187 Ziff. 1 und Art. 191 aStGB liegt echte Idealkonkurrenz vor (BGE 120 IV 194 E. 2.c). Mehrere Einzelhandlungen werden als Einheit angesehen, «wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen» (BGE 133 IV 266; sog. «natürliche Handlungseinheit»).