34 ist der objektive Tatbestand von Art. 191 aStGB auch in Bezug auf E.________ erfüllt. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er war sich der Urteilsunfähigkeit der beiden jungen Mädchen in sexueller Hinsicht bewusst und machte sich diesen Umstand zu Nutzen. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe erkennbar (vgl. zur verminderten Schuldfähigkeit Ausführungen unter Ziff. 16.1.2 hiernach). Es hat mithin ein Schuldspruch wegen Schändung zum Nachteil von C.________ und E.________ zu erfolgen.