, doch realisierte sie deren Bedeutung offensichtlich nicht. Sie konnte die Vorgänge nicht einordnen und stellte auch keinen sexuellen Kontext der von ihr beschriebenen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und C.________ her. Eine Erkenntnis der sexuellen Natur der Handlungen kann auch nicht aus der Verwendung des Ausdrucks «Sexylady» abgeleitet werden, weil der Beschuldigte diesen Ausdruck verwendet hatte und E.________ ihn offenbar memorisiert und verwendet, aber nicht verstanden hatte. Das konkrete Vorgehen des Beschuldigten, der E.________ zum Mitwirken zu bewegen versuchte, indem er die jeweilige Handlung zuerst an C.________ vornahm, weist darauf hin, dass auch er von der