Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 120 IV 194 E. 2.d) ist bei C.________ aufgrund ihres Alters (zum Tatzeitpunkt knapp vier Jahre alt) ohne weiteres von der Urteilsunfähigkeit auszugehen, so dass bei ihr der objektive Tatbestand der Schändung erfüllt ist. E.________ war zum Tatzeitpunkt demgegenüber 6 3/4 Jahre alt. Sie war zwar in der Lage, gegenüber der Polizei die Handlungen des Beschuldigten an C.________ vage zu beschreiben bzw. durch Schmatzgeräusche und Bewegungen vorzuzeigen, doch realisierte sie deren Bedeutung offensichtlich nicht.