Subjektiv ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich handelt somit auch, wer zumindest ernsthaft für möglich hält, dass das Opfer aufgrund seines physischen oder psychischen Zustandes nicht in der Lage ist, sich gegen das sexuelle Ansinnen zur Wehr zu setzen und trotzdem solche Handlungen vornimmt (vgl. TRECHSEL/BERTOSSA, StGB Praxiskommentar, Art. 191 N 7).