191 StGB unterlaufe. Eine Urteilsunfähigkeit bei Kindern solle deshalb nur dann angenommen werden, wenn deutliche Gründe vorliegen würden, dass diese auch unabhängig vom Alter des Kindes gegeben sei (vgl. zum Lehrstreit die Übersicht im BSK StGB II-MAIER, a.a.O. Art. 191 N 20 ff.). Die tatbestandsmässige Handlung besteht gemäss Wortlaut von Art. 191 StGB im Beischlaf, in einer beischlafsähnlichen Handlung oder einer anderen sexuellen Handlung. Zur genaueren Umschreibung der „sexuellen Handlung“ vgl. bereits weiter vorne Ziff. IV.1.1.