An der soeben skizzierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Lehre mehrheitlich dahingehend Kritik geäussert, weil sich aus daraus unter Umständen ausserordentlich heikle Abgrenzungsfragen ergeben können und das Gericht im Einzelfall gezwungen wird, herauszufinden, ob das Kind in der Lage gewesen ist, die sexuelle Bedeutung verstandesmässig zu erfassen oder nicht. Statt das Fehlverhalten des Täters in den Vordergrund zu rücken, finde eine Konzentration auf die Äusserungen und Verhaltensweisen des Kindes statt, was den ursprünglichen Schutzzweck von Art. 191 StGB unterlaufe.