Die Vorinstanz durfte daher ohne Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung von der Urteilsfähigkeit des Kindes ausgehen (vgl. BGer Urteil 6B_1194/2015, E. 1.3.2). An der soeben skizzierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Lehre mehrheitlich dahingehend Kritik geäussert, weil sich aus daraus unter Umständen ausserordentlich heikle Abgrenzungsfragen ergeben können und das Gericht im Einzelfall gezwungen wird, herauszufinden, ob das Kind in der Lage gewesen ist, die sexuelle Bedeutung verstandesmässig zu erfassen oder nicht.