H.). In einem anderen Fall hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein Kind, welches im Tatzeitpunkt sieben Jahre alt war, mit Blick auf seine Aussagen offenkundig nicht in der Lage war, die Handlungen des Täters einzuordnen. Die Vorinstanz durfte daher ohne Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung von der Urteilsfähigkeit des Kindes ausgehen (vgl. BGer Urteil 6B_1194/2015, E. 1.3.2).