33 allein altersbedingte Urteilsunfähigkeit darf nur zurückhaltend angenommen werden, da sexuelle Handlungen das Kind in seiner körperlichen und intimen Sphäre berühren, in welcher es eher als in anderen Gebieten zum Bewusstsein und zu einer (Abwehr-)Reaktion fähig ist. Im konkreten Fall hat das Bundesgericht ein kindliches Opfer eines sexuellen Übergriffs im Alter von 4 Jahren und 11 Monaten ohne weiteres als urteilsunfähig betrachtet (vgl. BGE 120 IV 194 E. 2c und 2d S. 198 m.w.H.).