Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Urteilsunfähigkeit des Opfers nach relativen Kriterien zu bestimmen. Konkret ist abzuklären, „ob das Opfer in Bezug auf die sexuellen Handlungen seelisch in der Lage war, sich gegen diese zu wehren […], und ob es darüber entscheiden konnte, die sexuellen Kontakte haben zu wollen oder nicht“. Die zusätzliche Anwendung von Art. 191 StGB – zusätzlich zum Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 StGB (vgl. zur Konkurrenzfrage unten Ziff.