Dieser Straftatbestand schützt die sexuelle Freiheit. Es geht dabei um den Schutz von Personen, die ausserstande sind, in eine sexuelle Handlung einzuwilligen bzw. sich dagegen zur Wehr zu setzen (vgl. BSK StGB II-MAIER, a.a.O., Art. 191 N 1). Sowohl als Täter wie auch als Opfer kommen grundsätzlich alle Personen in Betracht, unabhängig von Alter und Geschlecht. Der objektive Tatbestand der Schändung verlangt, dass das Opfer im Moment der Tat absolut wehrlos ist, wobei dieser Zustand nicht durch den Täter selber herbeigeführt worden sein darf.