12. Schändung (Art. 191 aStGB) Die Vorinstanz fasste die rechtlichen Grundlagen von Art. 191 aStGB korrekt zusammen. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 954 f., S. 28 f. der Urteilsbegründung): Gemäss Art. 191 StGB macht sich der Schändung strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe. Dieser Straftatbestand schützt die sexuelle Freiheit.