Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Der Beschuldigte hat durch die verschiedenen Handlungen (gegenseitiger Oralverkehr, versuchte anale oder vaginale Penetration) den objektiven Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 aStGB erfüllt. Er handelte zudem vorsätzlich sowie ohne erkennbaren Recht- fertigungs- oder Schuldausschliessungsgrund (vgl. zur verminderten Schuldfähigkeit Ausführungen unter Ziff. 16.2.2 hiernach). Es hat mithin ein Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von C.________ und E.________ zu erfolgen.