Der Beschuldigte hat wissentlich und willentlich gehandelt; ihm war im Zeitpunkt der Vornahme der sexuellen Handlungen jederzeit bewusst, dass sich C.________ und E.________ noch im Schutzalter befunden haben. Somit ist vorliegend auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich, wobei auf die Frage der verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten erst bei der Strafzumessung näher einzugehen ist (vgl. hierzu die Ausführungen in Ziff. V.4.3 unten). Es hat demnach grundsätzlich ein Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB zu ergehen.